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Was sind Investitionskosten nach § 76a SGB XII?
Investitionskosten nach § 76a Abs. 3 SGB XII sind Kosten, die eine Pflegeeinrichtung für die Bereitstellung und Erhaltung ihrer Infrastruktur benötigt und die nicht bereits über andere Vergütungsbestandteile refinanziert werden. Dazu gehören insbesondere Kosten für Gebäude, Anlagegüter und bestimmte grundstücksbezogene Aufwendungen. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass diese Kosten bei fehlender Einigung zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger durch die Schiedsstelle festgesetzt werden können.
- Was versteht das Bundessozialgericht unter einer Plausibilitätsprüfung?
Die Plausibilitätsprüfung dient dazu festzustellen, ob die geltend gemachten Investitionskosten nachvollziehbar und schlüssig dargelegt sind. Die Schiedsstelle muss prüfen, ob die Kosten anhand der vorgelegten Unterlagen verständlich und widerspruchsfrei erscheinen.
Eine vollständige Prüfung jeder einzelnen Kostenposition oder eine technische Detailkontrolle ist dagegen nicht erforderlich. Die Prüfung beschränkt sich auf die Schlüssigkeit der Angaben.
- Was ist der Unterschied zwischen Plausibilitätsprüfung und Wirtschaftlichkeitsprüfung?
Die Plausibilitätsprüfung beantwortet zunächst nur die Frage, ob die geltend gemachten tatsächlichen Kosten nachvollziehbar sind.
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgt erst im nächsten Schritt. Dabei wird geprüft, ob die Kosten im Vergleich zu anderen vergleichbaren Einrichtungen wirtschaftlich angemessen sind. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts dürfen diese beiden Prüfungsschritte nicht miteinander vermischt werden.
- Welche Bedeutung haben Kostenrichtwerte bei der Prüfung von Investitionskosten?
Kostenrichtwerte können als Orientierungshilfe dienen, ersetzen aber nicht die Prüfung der tatsächlich entstandenen Kosten. Nach dem Bundessozialgericht dürfen Schiedsstellen Investitionskosten nicht allein deshalb begrenzen, weil sie über einem verwaltungsinternen Richtwert liegen.
Entscheidend bleiben die konkret angefallenen und plausibel dargestellten Kosten der jeweiligen Einrichtung.
- Was ist der externe Vergleich nach § 75 Abs. 2 SGB XII?
Der externe Vergleich ist der gesetzlich vorgesehene Vergleich der Investitionskosten einer Einrichtung mit den Kosten vergleichbarer Leistungserbringer.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werden dabei nicht einzelne Kostenpositionen wie Baukosten oder Erbbauzinsen isoliert betrachtet. Maßgeblich ist vielmehr der gesamte Investitionskostensatz der Einrichtung im Vergleich zu vergleichbaren Einrichtungen.
- Wie wird die Vergleichsgruppe beim externen Vergleich bestimmt?
Die Vergleichsgruppe muss aus Einrichtungen bestehen, die hinsichtlich Art, Größe und Leistungsangebot vergleichbar sind.
Die Schiedsstelle hat dabei einen Entscheidungsspielraum. Sie darf die Vergleichsgruppe jedoch nicht ohne sachlichen Grund zu eng bilden. Reicht beispielsweise ein Vergleich ausschließlich mit Einrichtungen eines bestimmten Grundstücksmodells nicht aus, kann eine Erweiterung der Vergleichsgruppe erforderlich sein.
- Wie wird der Einzugsbereich für den externen Vergleich bestimmt?
Der Einzugsbereich richtet sich nicht automatisch nach den Grenzen des zuständigen Sozialhilfeträgers oder eines Landkreises.
Maßgeblich ist vielmehr, welche Einrichtungen aus Sicht der Pflegebedürftigen tatsächlich als erreichbare und zumutbare Alternativen in Betracht kommen. Die Schiedsstelle muss die Wahl des Vergleichsraums nachvollziehbar begründen.
- Sind Erbbauzinsen bei Pflegeeinrichtungen umlagefähige Investitionskosten?
Ja. Das Bundessozialgericht hat ausdrücklich bestätigt, dass Erbbauzinsen grundsätzlich zu den berücksichtigungsfähigen Investitionskosten gehören können.
Entscheidend ist jedoch, dass die Erbbauzinsen wirtschaftlich angemessen sind und einem Fremdvergleich standhalten. Allein die Nutzung eines Erbbaurechtsmodells rechtfertigt keine Kürzung der Investitionskosten.
- Welche Auswirkungen hat eine wirtschaftliche oder personelle Verflechtung zwischen Erbbaurechtsgeber und Einrichtungsträger?
Eine solche Verflechtung führt nicht automatisch dazu, dass die Erbbauzinsen als unwirtschaftlich anzusehen sind. Das Bundessozialgericht stellt klar, dass allein die Verbindung zwischen den Beteiligten keine Kürzung der Investitionskosten rechtfertigt.
Zu prüfen ist vielmehr, ob die vereinbarten Konditionen einem marktüblichen Vergleich standhalten.
- Was müssen Einrichtungsträger bei zukünftigen Schiedsstellenverfahren beachten?
Einrichtungsträger sollten ihre Investitionskosten frühzeitig und strukturiert dokumentieren. Besonders wichtig sind nachvollziehbare Unterlagen zu Baukosten, Finanzierung, Inventar und gegebenenfalls Erbbaurechtsvereinbarungen.
Darüber hinaus sollte bereits im Vorfeld eines Schiedsstellenverfahrens geprüft werden, welche Einrichtungen für den externen Vergleich heranzuziehen sind und wie die Vergleichbarkeit begründet werden kann.

