Mit seinem vorgenannten Urteil hat das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung zur Vereinbarung gesondert berechneter Investitionskosten nach § 76a Abs. 3 SGB XII weiterentwickelt und zahlreiche bislang umstrittene Fragen geklärt. Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die Anforderungen an die Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Investitionskosten, die Bedeutung verwaltungsinterner Kostenrichtwerte sowie die Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen externen Vergleichs nach § 75 Abs. 2 Sätze 10 bis 12 SGB XII.
Das Gericht stellt klar, dass die Prüfung in mehreren aufeinanderfolgenden Stufen zu erfolgen hat. Zunächst sind die tatsächlich geltend gemachten Investitionskosten auf ihre Plausibilität beziehungsweise Schlüssigkeit zu überprüfen. Erst anschließend ist ein externer Vergleich mit den Investitionskosten vergleichbarer Einrichtungen durchzuführen. Ergibt dieser Vergleich, dass die geltend gemachten Kosten oberhalb des unteren Drittels der Vergleichsgruppe liegen, schließt sich eine vertiefte Wirtschaftlichkeitsprüfung an. Zugleich beanstandet das Bundessozialgericht mehrere Rechtsfehler der Schiedsstelle und gibt damit wichtige Hinweise für zukünftige Schiedsstellenverfahren.
Was versteht das Bundessozialgericht unter der Plausibilitätsprüfung und wie grenzt es diese von der Schlüssigkeitsprüfung ab?
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind Ausgangspunkt jeder Prüfung die tatsächlich entstandenen Investitionskosten der Einrichtung. Diese sind von der Schiedsstelle auf ihre Plausibilität zu überprüfen.
Der Senat stellt zugleich klar, dass es sich hierbei inhaltlich um eine Schlüssigkeitsprüfung handelt. Die Schiedsstelle hat zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten anhand der vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt sind. Eine vollständige Beweisaufnahme oder technische Detailprüfung schuldet sie dagegen nicht. Die Schiedsstelle muss insbesondere nicht sämtliche Bauleistungen, Rechnungen oder Finanzierungsunterlagen bis ins Detail nachprüfen.
Von entscheidender Bedeutung ist die Abgrenzung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung: Ob einzelne Kostenpositionen wirtschaftlich angemessen sind, ist keine Frage der Plausibilität, sondern erst Gegenstand des anschließenden externen Vergleichs beziehungsweise der weiteren Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Welche Bedeutung misst das Gericht verwaltungsinternen Kostenrichtwerten bei?
Das Bundessozialgericht misst Kostenrichtwerten lediglich eine Orientierungsfunktion bei.
Sie dürfen die Prüfung der tatsächlich entstandenen Investitionskosten nicht ersetzen. Schiedsstellen sind deshalb verpflichtet, zunächst die konkret geltend gemachten Bau- und Inventarkosten zu prüfen. Weder dürfen tatsächliche Kosten allein deshalb anerkannt werden, weil sie unter einem Richtwert liegen, noch dürfen sie allein wegen einer Überschreitung eines Richtwerts gekürzt werden.
Kostenrichtwerte können somit lediglich ein Hilfsmittel sein; maßgeblich bleiben die tatsächlichen und plausibel dargelegten Investitionskosten der jeweiligen Einrichtung.
Was wird im externen Vergleich verglichen – und was gerade nicht?
Nach § 75 Abs. 2 Satz 10 SGB XII sind die gesamten Investitionskosten beziehungsweise der gesamte Investitionskostensatz der Einrichtung mit den Investitionskosten vergleichbarer Einrichtungen zu vergleichen. Gerade nicht Gegenstand des externen Vergleichs sind einzelne Kostenpositionen wie Baukosten, Finanzierungskosten oder Erbbauzinsen.
Erst wenn sich aus dem Gesamtvergleich ergibt, dass die Investitionskosten oberhalb des unteren Drittels vergleichbarer Einrichtungen liegen, kommt eine vertiefte Prüfung einzelner Kostenpositionen und ihrer Wirtschaftlichkeit in Betracht.
Was gilt für die Festlegung des Einzugsbereichs beim externen Vergleich?
Der Einzugsbereich bestimmt sich nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht nach den Verwaltungsgrenzen eines Landkreises oder dem Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers.
Entscheidend ist vielmehr, welche stationären Pflegeeinrichtungen aus Sicht eines Leistungsberechtigten tatsächlich als erreichbare und zumutbare Alternative in Betracht kommen. Maßgeblich ist somit der tatsächliche Versorgungsmarkt.
Die Schiedsstelle verfügt bei der Festlegung des Einzugsbereichs zwar über einen Beurteilungsspielraum. Sie muss ihre Entscheidung jedoch nachvollziehbar begründen. Im entschiedenen Fall beanstandete das Bundessozialgericht insbesondere, dass die Schiedsstelle den benachbarten Stadtkreis trotz seiner offensichtlichen Bedeutung für den regionalen Pflegemarkt unberücksichtigt gelassen hatte.
Was gilt, wenn der Schiedsstellenantrag bereits vor Ablauf der Dreimonatsfrist eingereicht wurde?
Auch hierzu enthält das Urteil eine praxisrelevante Klarstellung.
Die Dreimonatsfrist des § 77 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts lediglich eine Wartefrist.
Wird die Schiedsstelle bereits vor Ablauf dieser Frist angerufen, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Vielmehr wird der Antrag mit Ablauf der Dreimonatsfrist zulässig. Die vorzeitige Antragstellung schadet daher grundsätzlich nicht.
Welche Fehler der Schiedsstelle beanstandet das Bundessozialgericht?
Das Bundessozialgericht hebt mit seinem Urteil (B 8 SO 15/24 R) den Schiedsspruch im Ergebnis auf und rügt mehrere Rechtsfehler der Schiedsstelle.
Zum einen hatte diese die Plausibilitätsprüfung der Bau- und Inventarkosten unzulässigerweise durch einen Rückgriff auf verwaltungsinterne Kostenrichtwerte ersetzt, anstatt die tatsächlich geltend gemachten Kosten zu prüfen.
Zum anderen unterließ sie den gesetzlich vorgeschriebenen externen Vergleich und beschränkte sich stattdessen auf eine interne Wirtschaftlichkeitsprüfung. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts hätte zunächst ein Vergleich mit den Investitionskosten vergleichbarer Einrichtungen erfolgen müssen.
Ferner hatte die Schiedsstelle den Vergleichsraum zu eng bestimmt und den externen Vergleich auf Einrichtungen im Erbbaurechtsmodell beschränkt. Das Gericht stellt klar, dass die Vergleichsgruppe erforderlichenfalls auf andere Grundstücksmodelle zu erweitern ist, wenn andernfalls keine ausreichende Datengrundlage für einen aussagekräftigen Vergleich besteht.
Schließlich beanstandet das Bundessozialgericht, dass die Schiedsstelle Fragen der Wirtschaftlichkeit bereits im Rahmen der Plausibilitätsprüfung behandelt und damit die gesetzlich vorgegebene Prüfungsreihenfolge vermischt hat.
Fazit
Mit seiner Entscheidung konkretisiert das Bundessozialgericht die Prüfung von Investitionskosten nach § 76a Abs. 3 SGB XII in wesentlichen Punkten. Schiedsstellen müssen künftig konsequent zwischen Plausibilitätsprüfung, externem Vergleich und Wirtschaftlichkeitsprüfung unterscheiden. Verwaltungsinterne Kostenrichtwerte dürfen die Prüfung der tatsächlichen Kosten nicht ersetzen. Der externe Vergleich ist anhand der gesamten Investitionskosten vergleichbarer Einrichtungen durchzuführen und setzt einen sachgerecht bestimmten Einzugsbereich voraus. Das Urteil schafft damit erhebliche Rechtsklarheit für Einrichtungsträger, Sozialhilfeträger und Schiedsstellen.
Das Urteil zeigt, dass Einrichtungsträger ihre Investitionskosten frühzeitig und nachvollziehbar dokumentieren sollten. Insbesondere Baukosten, Finanzierungsstrukturen und besondere Kostenpositionen wie Erbbauzinsen sollten durch geeignete Unterlagen schlüssig dargestellt werden.
Für Schiedsstellenverfahren ist zudem eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem externen Vergleich entscheidend. Einrichtungsträger sollten prüfen, welche Einrichtungen tatsächlich vergleichbar sind und warum bestimmte Vergleichsmaßstäbe heranzuziehen sind. Bei Erbbaurechtsmodellen empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation der Grundlagen für die Höhe des Erbbauzinses, um dessen Marktüblichkeit belegen zu können.

