FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
1. Welche Folgen kann das Pflegeneuordnungsgesetz für Pflegeeinrichtungen haben?
Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf sollen die bisherigen Vorgaben zur tarifbezogenen Refinanzierung vorübergehend nicht mehr gelten. Für Pflegeeinrichtungen bedeutet das, dass tarifliche Vergütungen künftig nicht mehr automatisch als wirtschaftlich anerkannt werden.
An den arbeitsrechtlichen Verpflichtungen ändert sich jedoch nichts. Tarifgebundene Arbeitgeber müssen die vereinbarten Entgelte weiterhin zahlen. Dadurch kann eine Situation entstehen, in der steigende Personalkosten nicht mehr vollständig über die Pflegesätze ausgeglichen werden. Vor allem bei künftigen Tarifabschlüssen besteht daher das Risiko wirtschaftlicher Belastungen.
2. Ist die Sorge berechtigt, dass zukünftige Lohnerhöhungen nicht mehr vollständig refinanziert werden?
Ja. Ob eine Finanzierungslücke entsteht, hängt maßgeblich davon ab, wie sich die Tariflöhne entwickeln. Bleiben die Lohnsteigerungen innerhalb der gesetzlichen Orientierungswerte, lassen sich die Mehrkosten häufig ausgleichen. Fallen Tarifabschlüsse jedoch deutlich höher aus, kann die vollständige Refinanzierung problematisch werden.
Aus rechtlicher Sicht bleibt entscheidend, dass die Vergütung einer Pflegeeinrichtung ihre notwendigen und wirtschaftlich entstandenen Kosten decken muss. Werden unvermeidbare Personalkosten dauerhaft nicht berücksichtigt, kann dies erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
3. Welche Auswirkungen hat die Reform auf die Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen?
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten bestehende Tarifverträge unverändert weiter. Bereits vereinbarte Vergütungen oder tarifliche Ansprüche werden durch die geplanten gesetzlichen Änderungen nicht eingeschränkt.
Langfristig könnten sich die neuen Rahmenbedingungen allerdings auf zukünftige Tarifentwicklungen auswirken. Wenn Pflegeeinrichtungen steigende Personalkosten nicht mehr vollständig refinanzieren können, wächst der wirtschaftliche Druck bei künftigen Tarifverhandlungen.
4. Worauf sollten sich Pflegeeinrichtungen jetzt vorbereiten?
Die geplanten Änderungen machen eine vorausschauende wirtschaftliche Planung wichtiger denn je. Pflegeeinrichtungen sollten ihre Personal- und Sachkosten sorgfältig kalkulieren und unterschiedliche Entwicklungen bei den Tariflöhnen frühzeitig berücksichtigen.
Ebenso empfiehlt es sich, sämtliche Kostensteigerungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine belastbare Datengrundlage stärkt die Position in Vergütungsverhandlungen und hilft dabei, den tatsächlichen Finanzierungsbedarf gegenüber den Kostenträgern überzeugend darzustellen.
5. Welche rechtlichen Risiken können sich aus der Neuregelung ergeben?
Reichen die vereinbarten Vergütungen künftig nicht mehr aus, um notwendige Personalkosten zu decken, kann dies die wirtschaftliche Stabilität einer Einrichtung erheblich beeinträchtigen. Mögliche Folgen sind Liquiditätsengpässe, Einschränkungen des Leistungsangebots oder Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung und Personalbindung.
Darüber hinaus stellt sich die rechtliche Frage, ob Pflegeeinrichtungen ihren gesetzlichen Versorgungsauftrag noch erfüllen können, wenn wirtschaftlich notwendige Aufwendungen dauerhaft unberücksichtigt bleiben. In solchen Fällen können auch verfassungsrechtliche Fragestellungen relevant werden.
Wie kann die Anwaltskanzlei Zimmermann-Rieck Pflegeeinrichtungen unterstützen?
Die Anwaltskanzlei Zimmermann-Rieck begleitet Pflegeeinrichtungen bei allen rechtlichen Fragestellungen rund um Vergütungsverhandlungen und die Finanzierung von Personalkosten. Wir prüfen die Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderungen auf Ihre Einrichtung, entwickeln individuelle Handlungsempfehlungen und vertreten Ihre Interessen gegenüber den Kostenträgern.
Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann helfen, finanzielle Risiken rechtzeitig zu erkennen und die Verhandlungsposition für kommende Pflegesatz- und Vergütungsverfahren gezielt zu stärken.
FAQ – Häufige Fragen zu Investitionskosten nach § 76a SGB XII, Urteil des BSG vom 22.01.2026 (B 8 SO 15/24 R)
- Was sind Investitionskosten nach § 76a SGB XII?
Investitionskosten nach § 76a Abs. 3 SGB XII sind Kosten, die eine Pflegeeinrichtung für die Bereitstellung und Erhaltung ihrer Infrastruktur benötigt und die nicht bereits über andere Vergütungsbestandteile refinanziert werden. Dazu gehören insbesondere Kosten für Gebäude, Anlagegüter und bestimmte grundstücksbezogene Aufwendungen. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass diese Kosten bei fehlender Einigung zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger durch die Schiedsstelle festgesetzt werden können.
- Was versteht das Bundessozialgericht unter einer Plausibilitätsprüfung?
Die Plausibilitätsprüfung dient dazu festzustellen, ob die geltend gemachten Investitionskosten nachvollziehbar und schlüssig dargelegt sind. Die Schiedsstelle muss prüfen, ob die Kosten anhand der vorgelegten Unterlagen verständlich und widerspruchsfrei erscheinen.
Eine vollständige Prüfung jeder einzelnen Kostenposition oder eine technische Detailkontrolle ist dagegen nicht erforderlich. Die Prüfung beschränkt sich auf die Schlüssigkeit der Angaben.
- Was ist der Unterschied zwischen Plausibilitätsprüfung und Wirtschaftlichkeitsprüfung?
Die Plausibilitätsprüfung beantwortet zunächst nur die Frage, ob die geltend gemachten tatsächlichen Kosten nachvollziehbar sind.
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgt erst im nächsten Schritt. Dabei wird geprüft, ob die Kosten im Vergleich zu anderen vergleichbaren Einrichtungen wirtschaftlich angemessen sind. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts dürfen diese beiden Prüfungsschritte nicht miteinander vermischt werden.
- Welche Bedeutung haben Kostenrichtwerte bei der Prüfung von Investitionskosten?
Kostenrichtwerte können als Orientierungshilfe dienen, ersetzen aber nicht die Prüfung der tatsächlich entstandenen Kosten. Nach dem Bundessozialgericht dürfen Schiedsstellen Investitionskosten nicht allein deshalb begrenzen, weil sie über einem verwaltungsinternen Richtwert liegen.
Entscheidend bleiben die konkret angefallenen und plausibel dargestellten Kosten der jeweiligen Einrichtung.
- Was ist der externe Vergleich nach § 75 Abs. 2 SGB XII?
Der externe Vergleich ist der gesetzlich vorgesehene Vergleich der Investitionskosten einer Einrichtung mit den Kosten vergleichbarer Leistungserbringer.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werden dabei nicht einzelne Kostenpositionen wie Baukosten oder Erbbauzinsen isoliert betrachtet. Maßgeblich ist vielmehr der gesamte Investitionskostensatz der Einrichtung im Vergleich zu vergleichbaren Einrichtungen.
- Wie wird die Vergleichsgruppe beim externen Vergleich bestimmt?
Die Vergleichsgruppe muss aus Einrichtungen bestehen, die hinsichtlich Art, Größe und Leistungsangebot vergleichbar sind.
Die Schiedsstelle hat dabei einen Entscheidungsspielraum. Sie darf die Vergleichsgruppe jedoch nicht ohne sachlichen Grund zu eng bilden. Reicht beispielsweise ein Vergleich ausschließlich mit Einrichtungen eines bestimmten Grundstücksmodells nicht aus, kann eine Erweiterung der Vergleichsgruppe erforderlich sein.
- Wie wird der Einzugsbereich für den externen Vergleich bestimmt?
Der Einzugsbereich richtet sich nicht automatisch nach den Grenzen des zuständigen Sozialhilfeträgers oder eines Landkreises.
Maßgeblich ist vielmehr, welche Einrichtungen aus Sicht der Pflegebedürftigen tatsächlich als erreichbare und zumutbare Alternativen in Betracht kommen. Die Schiedsstelle muss die Wahl des Vergleichsraums nachvollziehbar begründen.
- Sind Erbbauzinsen bei Pflegeeinrichtungen umlagefähige Investitionskosten?
Ja. Das Bundessozialgericht hat ausdrücklich bestätigt, dass Erbbauzinsen grundsätzlich zu den berücksichtigungsfähigen Investitionskosten gehören können.
Entscheidend ist jedoch, dass die Erbbauzinsen wirtschaftlich angemessen sind und einem Fremdvergleich standhalten. Allein die Nutzung eines Erbbaurechtsmodells rechtfertigt keine Kürzung der Investitionskosten.
- Welche Auswirkungen hat eine wirtschaftliche oder personelle Verflechtung zwischen Erbbaurechtsgeber und Einrichtungsträger?
Eine solche Verflechtung führt nicht automatisch dazu, dass die Erbbauzinsen als unwirtschaftlich anzusehen sind. Das Bundessozialgericht stellt klar, dass allein die Verbindung zwischen den Beteiligten keine Kürzung der Investitionskosten rechtfertigt.
Zu prüfen ist vielmehr, ob die vereinbarten Konditionen einem marktüblichen Vergleich standhalten.
- Was müssen Einrichtungsträger bei zukünftigen Schiedsstellenverfahren beachten?
Einrichtungsträger sollten ihre Investitionskosten frühzeitig und strukturiert dokumentieren. Besonders wichtig sind nachvollziehbare Unterlagen zu Baukosten, Finanzierung, Inventar und gegebenenfalls Erbbaurechtsvereinbarungen.
Darüber hinaus sollte bereits im Vorfeld eines Schiedsstellenverfahrens geprüft werden, welche Einrichtungen für den externen Vergleich heranzuziehen sind und wie die Vergleichbarkeit begründet werden kann.

