Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 – B 3 P 1/25 R – nicht nur die Antragsfrist für Erstattungen aus dem Corona-Pflege-Rettungsschirm verworfen. Die schriftlichen Urteilsgründe stellen auch Rückforderungsbescheide der Pflegekassen grundsätzlich infrage. Das kann selbst für Pflegeunternehmen wichtig sein, die bereits gezahlt haben.

Keine wirksame Ausschlussfrist

Im entschiedenen Fall hatte ein Einrichtungsträger rund 150.000 Euro Erstattung für coronabedingte Mehraufwendungen erst nach Ablauf der vom GKV-Spitzenverband bestimmten Frist beantragt.

Das BSG gab dem Träger recht:

  • § 150 Absatz 2 SGB XI a. F. enthielt keine Ausschlussfrist.
  • Der GKV-Spitzenverband durfte durch seine Kostenerstattungs-Festlegungen keine zusätzlichen materiellen Anspruchsvoraussetzungen schaffen.
  • Verspätete Anträge bleiben – vorbehaltlich Verjährung und Verwirkung – durchsetzbar.
  • Bei verspäteter Zahlung können Verzugszinsen verlangt werden.

So weit reichen auch die meisten bisherigen Urteilsberichte. Die schriftlichen Entscheidungsgründe enthalten jedoch eine weitere, möglicherweise noch bedeutsamere Aussage.

Pflegekassen durften nicht durch Bescheid entscheiden

Nach Auffassung des BSG erfolgte die Abwicklung des Corona-Pflege-Rettungsschirms im Gleichordnungsverhältnis zwischen Pflegeeinrichtung und Pflegekasse. Die Pflegekasse handelte lediglich als Zahlstelle.

Eine gesetzliche Befugnis, über den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt zu entscheiden, bestand nicht. Die Ablehnungs- und Widerspruchsbescheide des Ausgangsverfahrens waren deshalb als Formalverwaltungsakte aufzuheben.

Diese Begründung lässt sich grundsätzlich auch auf Rückforderungsbescheide übertragen. Wenn die Pflegekasse über die Auszahlung nicht hoheitlich entscheiden durfte, spricht viel dafür, dass sie auch eine Rückzahlung nicht einseitig durch Verwaltungsakt festsetzen konnte.

Das BSG hat über einen Rückforderungsbescheid allerdings nicht ausdrücklich entschieden. Deshalb muss die Übertragung auf den jeweiligen Einzelfall begründet werden.

Nicht jede Rückforderung ist automatisch unbegründet

Die fehlende Bescheidbefugnis bedeutet nicht, dass Pflegeunternehmen niemals zur Rückzahlung verpflichtet sind.

Wurden Erstattungen doppelt ausgezahlt, waren Aufwendungen anderweitig finanziert oder fehlte der erforderliche Coronabezug, kann ein materieller Rückzahlungsanspruch bestehen. Die Pflegekasse müsste diesen aber in der rechtlich zulässigen Form geltend machen und gegebenenfalls mit einer Leistungsklage durchsetzen.

Zu prüfen sind daher zwei getrennte Fragen:

  1. Durfte die Pflegekasse die Rückforderung durch Bescheid festsetzen?
  2. Bestand die Rückzahlungsforderung auch inhaltlich?

Zusätzlich ist zu untersuchen, ob die Pflegekasse ihre Forderung auf bloße Anwendungshinweise, nachträglich entwickelte Berechnungsvorgaben oder nicht gesetzlich geregelte Ausschlussfolgen gestützt hat. Solche zusätzlichen materiellen Anforderungen dürfen die Kostenerstattungs-Festlegungen nach dem BSG nicht schaffen, so das BSG.

Können bereits bezahlte Rückforderungen überprüft werden?

Grundsätzlich ja.

Ist der Rückforderungsbescheid noch nicht bestandskräftig, sollte innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (ein Monat nach Zugang) Widerspruch eingelegt beziehungsweise ein laufendes Widerspruchs- oder Klageverfahren unter Hinweis auf das BSG-Urteil ergänzt werden. Eine bereits erfolgte Zahlung beendet das Verfahren nicht automatisch.

Ist der Bescheid bestandskräftig, wird er durch das BSG-Urteil nicht von selbst unwirksam. In Betracht kommt aber ein Antrag auf (rückwirkende) Rücknahme nach § 44 Absatz 2 Satz 2 SGB X. Die Pflegekasse muss dann über die Rücknahme für die Vergangenheit nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.

Erfolgte die Zahlung ohne förmlichen Rückforderungsbescheid, kann unmittelbar ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bestehen.

In jedem Fall sind auch Verjährung, Verwirkung, frühere Vergleiche und mögliche Anerkenntnisse zu prüfen.

Wie lange ist eine Überprüfung noch möglich?

Der Antrag nach § 44 Absatz 2 SGB X unterliegt keiner ausdrücklichen Ausschlussfrist. Der daraus folgende Anspruch auf Rückzahlung kann jedoch verjähren.

Für gegenseitige Zahlungs- und Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern und Leistungserbringern nimmt das BSG grundsätzlich eine vierjährige Verjährungsfrist entsprechend § 45 Absatz 1 SGB I an.

Danach ist vorsorglich von folgenden Fristen auszugehen:

  • Zahlung 2022: bis 31. Dezember 2026
  • Zahlung 2023: bis 31. Dezember 2027
  • Zahlung 2024: bis 31. Dezember 2028
  • Zahlung 2025: bis 31. Dezember 2029

Für die besondere Konstellation des Corona-Pflege-Rettungsschirms ist die Verjährungsfrage noch nicht abschließend geklärt. Insbesondere kann streitig sein, ob die Verjährung erst mit der rückwirkenden Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids beginnt.

Pflegeunternehmen sollten sich deshalb nicht darauf verlassen, dass ein einfacher Überprüfungsantrag die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs sicher hemmt. Bei Zahlungen aus dem Jahr 2022 sollte die Prüfung deutlich vor dem 31. Dezember 2026 erfolgen.

Fazit

Das Urteil B 3 P 1/25 R betrifft mehr als verspätete Erstattungsanträge. Die Feststellung der fehlenden Verwaltungsaktbefugnis kann auch Rückforderungsbescheide und bereits geleistete Rückzahlungen erfassen.

Pflegeunternehmen sollten ihre Unterlagen prüfen lassen, wenn sie

  • einen Rückforderungsbescheid erhalten haben,
  • sich noch in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren befinden,
  • Rückforderungsbeträge bereits gezahlt haben oder
  • einer Verrechnung durch die Pflegekasse ausgesetzt waren.

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  • ob der Erstattungsanspruch nach Grund und Höhe hinreichend belegt ist;
  • ob eine außergerichtliche Geltendmachung ausreicht oder eine Klage erforderlich ist.

Da für Ansprüche aus dem ersten Halbjahr 2022 mit Ablauf des Jahres 2026 Verjährung drohen kann, sollte die Prüfung nicht bis zum Jahresende zurückgestellt werden. Rufen Sie einfach unter 0381 446 67 139 an oder schreiben Sie mir per E-Mail oder über das Kontaktformular.