Welche wirtschaftlichen Folgen das GKV-BStabG für einen Pflegedienst hat, lässt sich nicht allein anhand des Gesetzestextes beurteilen. Entscheidend sind der bestehende Versorgungs- und Vergütungsvertrag, der Tarif- oder Entgeltstatus, die Kostenentwicklung und der Zeitpunkt der nächsten Vergütungsverhandlung.
Mit dem GKV-BStabG- und Vergütungscheck prüft die Kanzlei Zimmermann-Rieck die konkrete Vertrags- und Verhandlungssituation des Pflegeunternehmens. Der Check richtet sich an ambulante Pflegedienste nach § 132a SGB V und an Leistungserbringer der außerklinischen Intensivpflege nach § 132l SGB V. Hier können Sie die kostenlose GKV-BStabG-Checkliste herunterladen (PDF). Prüfen Sie, welche Vertrags-, Personal- und Kostenunterlagen Sie für Vergütungsverhandlungen ab 2027 bereithalten sollten.
Wann ist der Vergütungscheck sinnvoll?
Der Check ist insbesondere sinnvoll, wenn
- eine Vergütungsvereinbarung für 2027 vorbereitet werden soll,
- die Laufzeit oder Kündbarkeit des bestehenden Vertrages unklar ist,
- Tarif- oder Entgeltsteigerungen bevorstehen,
- ein Angebot der Krankenkassen geprüft werden soll,
- die bestehende Vergütung wirtschaftlich nicht mehr ausreicht,
- ein Wechsel von einer Kollektiv- zu einer Einzelvereinbarung erwogen wird,
- die Krankenkassen eine Vergütungsforderung zurückweisen oder
- eine Nichteinigung und ein Schiedspersonenverfahren drohen.
Der Vergütungscheck kann vor Beginn einer Verhandlung oder während eines bereits laufenden Verfahrens durchgeführt werden.
Was wird geprüft?
Der Prüfungsumfang wird anhand der konkreten Ausgangslage festgelegt. Regelmäßig werden drei Bereiche untersucht.
1. Vertrag und Fristen
Geprüft werden insbesondere:
- anwendbarer Versorgungs- und Vergütungsvertrag,
- Vertragslaufzeit,
- Kündigungs- und Anpassungsregelungen,
- Einbindung in eine Kollektivvereinbarung,
- Möglichkeiten einer Einzelverhandlung und
- vertragliche Nachweis- und Verfahrenspflichten.
2. Auswirkungen des GKV-BStabG
Geprüft werden insbesondere:
- Anwendbarkeit der Begrenzung nach § 71 SGB V,
- Bedeutung für den vorgesehenen Vergütungszeitraum,
- Tarifbindung oder kirchliche Arbeitsrechtsregelung,
- Anwendbarkeit der Übergangsregelung bis zum 29. Juli 2028,
- Situation nicht tarifgebundener Unternehmen und
- mögliche Differenz zwischen Kosten- und Vergütungsentwicklung.
Die allgemeinen gesetzlichen Auswirkungen werden auf unserer Seite GKV-BStabG: Folgen für Pflegeunternehmen erläutert.
3. Verhandlungsbedarf
Geprüft werden insbesondere:
- Anlass für eine Neuverhandlung,
- rechtlicher und vertraglicher Verhandlungsspielraum,
- erforderliche Kosten- und Vertragsunterlagen,
- mögliche Verhandlungsziele,
- Risiken eines Angebots der Krankenkassen und
- Erforderlichkeit der Vorbereitung eines Schiedspersonenverfahrens.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Je nach Prüfungsgegenstand werden insbesondere benötigt:
- aktueller Versorgungsvertrag,
- aktuelle Vergütungsvereinbarung,
- Vertragsnachträge und Anlagen,
- gegebenenfalls Kollektivvereinbarung und Beitrittserklärung,
- bisherige Verhandlungskorrespondenz,
- Angebot der Krankenkassen,
- Angaben zum Tarif- oder Entgeltmodell,
- Übersicht über bevorstehende Personalkostensteigerungen und
- vorhandene Kosten- oder Vergütungskalkulationen.
Bei Unternehmen der außerklinischen Intensivpflege können zusätzlich Angaben zum Versorgungssetting, zur vereinbarten Personalstruktur und zu den geltenden Vertragsanforderungen erforderlich sein.
Was erhält das Pflegeunternehmen?
Das Ergebnis des Vergütungschecks umfasst – abhängig vom vereinbarten Prüfungsumfang – insbesondere:
- die Einordnung des bestehenden Vertrages,
- eine Übersicht der maßgeblichen Fristen,
- die rechtliche Bewertung der Auswirkungen des GKV-BStabG,
- Hinweise zu fehlenden Unterlagen,
- die Bewertung des bestehenden Verhandlungsbedarfs,
- konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen und
- eine Einschätzung, ob eine Vergütungsverhandlung oder ein Schiedspersonenverfahren vorbereitet werden sollte.
Der Check kann schriftlich oder im Rahmen einer strukturierten Beratung ausgewertet werden.
Was umfasst der Vergütungscheck nicht?
Der Vergütungscheck ist eine rechtliche und strategische Prüfung. Soweit nicht gesondert vereinbart, umfasst er nicht:
- die vollständige Erstellung einer betriebswirtschaftlichen Kostenkalkulation,
- die Beratung zu steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Aspekten,
- die Führung der Vergütungsverhandlungen,
- die Erstellung eines vollständigen Vertragsentwurfs,
- die Vertretung im Schiedspersonenverfahren oder
- die gerichtliche Vertretung.
Ergibt der Check weitergehenden Handlungsbedarf, können diese Leistungen jedoch gesondert beauftragt werden.
Vom Check zur weiteren Vertretung
Abhängig vom Ergebnis können sich insbesondere folgende Leistungen anschließen:
- Vergütungsverhandlung nach § 132a SGB V,
- Vergütungsverhandlung nach § 132l SGB V,
- Vorbereitung zum Abschluss eines Einzelversorgungsvertrages,
- Prüfung eines Vertragsangebots der Krankenkassen oder
- Schiedspersonenverfahren nach § 132a oder § 132l SGB V.
Häufige Fragen zum Vergütungscheck
Ist der Check nur für Intensivpflegedienste bestimmt?
Nein. Der Check richtet sich sowohl an ambulante Pflegedienste mit Verträgen nach § 132a SGB V als auch an Leistungserbringer der außerklinischen Intensivpflege nach § 132l SGB V.
Kann auch ein bereits vorliegendes Angebot der Krankenkassen geprüft werden?
Ja. Das Angebot kann mit dem bestehenden Vertrag, den gesetzlichen Rahmenbedingungen und der Verhandlungsposition des Pflegeunternehmens abgeglichen werden.
Muss bereits eine vollständige Kostenkalkulation vorhanden sein?
Nein. Der Check kann auch dazu dienen festzustellen, welche Unterlagen und Kosteninformationen für die weitere Verhandlung noch benötigt werden.
Wird die Vergütungshöhe verbindlich berechnet?
Der Vergütungscheck stellt keine verbindliche Festsetzung einer künftigen Vergütung dar. Er zeigt die rechtlichen und strategischen Grundlagen auf, die für die Verhandlung oder ein späteres Schiedspersonenverfahren erforderlich sind.
Ist die weitere Vertretung Bestandteil des Checks?
Nein. Die Führung der Vergütungsverhandlungen und die Vertretung im Schiedspersonenverfahren werden bei Bedarf gesondert vereinbart.
GKV-BStabG- und Vergütungscheck anfragen
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