Verwaltungskostenpauschale bezieht sich auch auf Kosten für Absenkung der Fachkraft-Kind-Relation und Erhöhung der Zeiten für mittelbare pädagogische Arbeit
Bei der Ermittlung der Personalkosten, nach denen sich die Verwaltungskostenpauschale bemisst, sind die gesamten (reinen) Personalkosten zu berücksichtigen. Zunächst entspricht dies schon dem Wortlaut, für die Verwaltungskostenpauschale 6 % der Personalkosten der Einrichtung anzusetzen. Wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass die Höhe der Personalkosten eine geeignete Bemessungsgrundlage für die Verwaltungskostenpauschale ist, lässt dies erkennen, dass sie übereinstimmend davon ausgehen, dass die Verwaltungskosten maßgeblich in Abhängigkeit von den Personalkosten entstehen. Diese fallen jedoch unabhängig davon an, ob sie letztlich (teilweise) im Rahmen des Entgelts vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, den Gemeinden und den Eltern refinanziert werden oder vom Land. Es ergibt sich auch aus dem Konnexitätsprinzip kein Grund, den Anteil der Personalkosten nach § 10 Abs. 4 und Abs. 5 KiföG M-V, der nach § 18 Abs. 3 KiföG M-V vom Land -jedenfalls teilweise- refinanziert wird, unberücksichtigt zu lassen. Das Konnexitätsprinzip besagt, dass die Kosten, die sich aus der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ergeben, von dem öffentlichen Träger zu tragen sind, der die Entscheidung über Art und Inhalt der Aufgabe trifft. Insofern trägt das Land nach § 18 Abs. 3 KiföG M-V die Kosten für die Änderung der Inhalte des Beförderungsauftrags, die mit der landesgesetzlich veranlassten Absenkung der Fachkraft-Kind-Relation in § 10 Abs. 4 und der Erhöhung der Zeiten für mittelbare pädagogische Arbeit nach § 10 Abs. 5 KiföG M-V verbunden sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Positionen dadurch aus den Personalkosten des Einrichtungsträgers herausfallen. Die Fachkräfte erledigen die betreffenden Aufgaben im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses mit den Einrichtungsträger und sind von diesem dafür zu vergüten. Durch die Tatsache, dass die betreffenden finanziellen Mittel nicht im Rahmen des Entgelts automatisch regelmäßig zufließen, sondern jährlich in zwei Teilbeträgen vom Land an den öffentlichen Träger gezahlt und von diesem an den Einrichtungsträger gesondert weitergereicht werden, sind der Verwaltungsaufwand der Einrichtung nicht, sondern wird allenfalls erhöht. Es werden durch den Einbezug der betreffenden Kosten in die Personalkosten zur Errechnung der Verwaltungskostenpauschale auch nicht die Personalkosten für die genannten Aufgaben selbst Entgelt relevant, sondern sie dienen nur als Bestandteil einer rechnerischen Größe für die Ableitung der Verwaltungskosten (vgl. Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII beim LAGuS M-V auf mdl. Verhandlung vom 10.10.2014).
Quelle: LAGuS M-V