Die Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII beim LAGuS M-V setzt die Zentralverwaltungskosten einer Kindertagesstätte auf 6,3 % der gesamten Personalkosten der Einrichtung fest.

Als geeignete Bemessungsgrundlage für einen Prozentsatz zur Ermittlung der Zentralverwaltungskasten betrachtete dabei die Schiedsstelle die gesamten Personalkosten der Einrichtung. Die Parteien des Verfahrens waren sich auch darüber einig, dass Personalkosten einen geeigneten Anknüpfungspunkt darstellen. Offenbar resultierte dieser Gedanke daraus, dass Verwaltungstätigkeiten, die das Personal betreffen, die Höhe der Zentralverwaltungskasten maßgeblich beeinflussen. Unter diesem Aspekt setzte die Schiedsstelle die gesamten Personalkosten der Einrichtung als Grundlage an, da auch durch Verwaltungstätigkeiten in Bezug auf Personal, das nicht im pädagogischen Bereich tätig ist, Kosten anfallen. Hinsichtlich der Höhe erachtete die Schiedsstelle einen Wert von 6,3 % der gesamten Personalkosten der Einrichtung als geeignet, um einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen herbeizuführen. Dieser Wert trage dem Umstand Rechnung, dass einerseits in den Vereinbarungen im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin ganz überwiegend ein Wert von 5 % der Personalkosten des pädagogischen Personals Berücksichtigung fand, dass andererseits jedoch dieser Wert einer individuellen Verhandlung mit den Einrichtungsträgern gar nicht zugänglich war. Die Antragstellerin hätte nachgewiesen, dass für ihre Einrichtung jedenfalls deutlich höhere Zentralverwaltungskosten entstehen. Diese seien aus Sicht der Schiedsstelle nicht in vollem Umfang als unwirtschaftlich zu betrachten, soweit sie 5 % der Personalkosten des pädagogischen Personals übersteigen.

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