Auch vor dem Hintergrund der jüngst angekündigten weiteren und erheblichen Sparpläne des Bundesgesundheitsministeriums ist es auch für die ambulanten Pflegeunternehmen umso wichtiger, die eigene Wirtschaftlichkeit immer wieder in den Focus zu nehmen. Dabei sollte sich das Unternehmen auch mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Einzelversorgungsvertrag nach § 132a SGB V die bessere Lösung gegenüber einem Verbleib in einer Kollektivvereinbarung ist.
Der Großteil der Leistungserbringer der ambulanten Krankenpflege nach § 132a SGB V aber auch der außerklinischen Intensivpflege nach § 132l SGB V sind über Berufsverbände Vertragspartner von Kollektiv- Rahmenverträgen und daran anknüpfenden Kollektiv- Vergütungsvereinbarungen. Diese Vereinbarungen werden nicht von den Pflegeunternehmen direkt mit den Kassen abgeschlossen. Vielmehr treten sie solchen Verträgen bei, die zwischen den Kassen und den Berufsverbänden vereinbart wurden. Dieser Beitritt hat Vorteile aber eben auch Nachteile. Zu diesen Nachteilen zählt insbesondere, dass die Vergütungen für die einzelnen Leistungen nahezu unabhängig von der eigenen Personal- und Kostenstruktur des einzelnen Pflegeunternehmens festgelegt werden. Dem einzelnen Pflegeunternehmen bliebt also nur noch die Aufgabe, die eigenen Strukturen an die selbst nicht verhandelten Vorgaben aus der zur Verfügung stehenden Vergütung anzupassen. Das gelingt einer Vielzahl von Pflegeunternehmen in zunehmendem Maße nicht mehr, so dass eine wirtschaftliche Schieflage droht.
Ein Ausweg kann hier der Abschluss eines Einzelversorgungsvertrages sein. Dieser birgt in sich die Chance, die individuellen Besonderheiten des Unternehmens insbesondere in der Vergütungsfindung abzudecken. Dadurch lässt sich strategisch eine höheren und die Kosten tatsächlich deckende Vergütung erzielen.
Der Weg raus aus einer Kollektiv- Vereinbarung hin zu einem Einzelversorgungsvertrag ist nicht ohne Hürden. Gerne verweigern die Kassen die Aufnahme von Verhandlungen zu einem Einzelversorgungsvertrag mit dem Argument, für diesen bestünde angesichts der Bindung an den Kollektivvertrag keinen Bedarf. Hierbei übersehen sie aber, dass schon die gesetzliche Regelung des § 132a SGB V als auch das Bundessozialgericht vom Einzelversorgungsvertrag als Grundsatz ausgeht.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie der Weg konkret beschritten werden kann, stelle ich gerne bei einer Beratung vor. Kontaktieren Sie mich.

