Ob jemand selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist, entscheidet sich nicht allein nach der Bezeichnung des Vertrages. Maßgeblich ist, wie die Zusammenarbeit rechtlich ausgestaltet und tatsächlich durchgeführt wird.

Ich berate Unternehmen bundesweit beim Einsatz freier Mitarbeiter und Honorarkräfte sowie bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern und mitarbeitenden Angehörigen. Die Beratung beginnt mit einer rechtlichen Vorprüfung und umfasst bei Bedarf das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV, das Widerspruchsverfahren und die Vertretung vor den Sozialgerichten.

Jedes Mandat wird von mir persönlich bearbeitet.

Fachanwalt für Sozialrecht · Sozialbetriebswirt (FH) · Beratung seit 2000

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Rechtssicherheit beim Einsatz selbstständiger Auftragnehmer

Die vertragliche Bezeichnung als „freier Mitarbeiter“, „Honorarkraft“ oder „Subunternehmer“ führt nicht automatisch zu einer selbstständigen Tätigkeit. Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • die Eingliederung in die betriebliche Organisation,
  • bestehende Weisungsrechte,
  • die Freiheit bei Zeit, Ort und Art der Tätigkeit,
  • eigene Betriebsmittel,
  • eigene Kundenbeziehungen,
  • die Vergütungsstruktur,
  • das unternehmerische Risiko sowie
  • der Außenauftritt des Auftragnehmers.

Weichen Vertrag und tatsächliche Durchführung voneinander ab, kommt der gelebten Zusammenarbeit regelmäßig das größere Gewicht zu. Eine rechtliche Prüfung muss deshalb über den Vertragstext hinausgehen.


Meine Beratungsschwerpunkte

Anwaltliche Vorprüfung vor der Antragstellung

Ein Statusfeststellungsverfahren sollte nicht allein deshalb eingeleitet werden, weil Unsicherheit besteht. Vor einer Antragstellung ist zu prüfen, welche Entscheidung aufgrund des Vertrages und der tatsächlichen Zusammenarbeit zu erwarten ist.

Ich erfasse die maßgeblichen Tatsachen, ordne das Vertragsverhältnis sozialversicherungsrechtlich ein und bewerte die möglichen Beitragsrisiken. Anschließend bespreche ich mit Ihnen, ob ein Antrag zweckmäßig ist oder ob die Vertragsgestaltung und die betriebliche Praxis zunächst angepasst werden sollten.

Freie Mitarbeiter und Honorarkräfte

Beim Einsatz freier Mitarbeiter kommt es nicht auf einzelne Vertragsklauseln, sondern auf eine Gesamtwürdigung an. Dienstpläne, Vertretungsregelungen, Dokumentationspflichten, Arbeitsabläufe, Abrechnung, Betriebsmittel und die Zusammenarbeit mit angestellten Mitarbeitern können für die Bewertung ausschlaggebend sein.

Ich prüfe sowohl den Vertrag als auch die tatsächliche Organisation der Tätigkeit. Dadurch lassen sich Risiken erkennen, bevor sie Gegenstand eines Statusfeststellungsverfahrens oder einer Betriebsprüfung werden.

Gesellschafter-Geschäftsführer

Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers hängt wesentlich davon ab, ob er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen kann.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • die Höhe der Kapitalbeteiligung,
  • die Stimmrechtsverteilung,
  • eine gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität,
  • besondere Beschlussregelungen und
  • die rechtliche Durchsetzbarkeit der Einflussmöglichkeiten.

Eine lediglich tatsächlich gelebte Unabhängigkeit genügt regelmäßig nicht, wenn sie gesellschaftsrechtlich nicht abgesichert ist. Ich werte Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag und ergänzende Vereinbarungen im Zusammenhang aus.

Mitarbeitende Angehörige und Gesellschafter

Bei Ehegatten, Lebenspartnern, Abkömmlingen und mitarbeitenden Gesellschaftern kann unklar sein, ob eine abhängige Beschäftigung, familienhafte Mithilfe oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.

Ich prüfe die Vertragslage, die tatsächliche Mitarbeit, die Vergütung, die Weisungsabhängigkeit und eine etwaige gesellschaftsrechtliche Beteiligung. Soweit ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren vorgesehen ist, begleite ich die erforderliche Klärung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung.

Prognoseentscheidung vor Tätigkeitsbeginn

Unter den Voraussetzungen des § 7a SGB IV kann der voraussichtliche Erwerbsstatus bereits vor Aufnahme der Tätigkeit geklärt werden. Erforderlich sind ein schriftlicher Vertrag und hinreichend konkrete Angaben dazu, wie die Zusammenarbeit tatsächlich durchgeführt werden soll.

Ich prüfe vor der Antragstellung, ob Vertrag und vorgesehene Praxis übereinstimmen, welche Angaben entscheidungserheblich sind und ob sich das Verfahren für das geplante Vertragsmodell eignet.

Gruppenfeststellung bei gleichen Auftragsverhältnissen

Setzt ein Unternehmen mehrere Auftragnehmer auf Grundlage einheitlicher Verträge und unter vergleichbaren Bedingungen ein, kann eine Gruppenfeststellung in Betracht kommen.

Dabei ist sorgfältig zu prüfen, ob die Tätigkeiten, die tatsächlichen Einsatzbedingungen und die vertraglichen Vereinbarungen hinreichend übereinstimmen. Die Gruppenfeststellung ist eine gutachterliche Äußerung und kein Statusbescheid für jeden einzelnen Auftragnehmer.

Ich prüfe, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob das Verfahren für Ihre Personal- und Einsatzstruktur einen belastbaren Nutzen bietet.

Kooperationen und Dreieckskonstellationen

Bei Fremdpersonaleinsatz und mehrstufigen Vertragsbeziehungen genügt es nicht, nur den Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu betrachten. Maßgeblich können auch die Vertragsbeziehungen zu einem dritten Unternehmen und die tatsächliche Eingliederung in dessen Organisation sein.

Ich untersuche sämtliche beteiligten Rechtsverhältnisse und prüfe insbesondere, wer Weisungen erteilt, die Arbeitsabläufe bestimmt und die Leistung organisatorisch steuert.

Anhörung, Widerspruch und Klage

Kündigt die Clearingstelle eine ungünstige Entscheidung an oder wurde bereits eine abhängige Beschäftigung festgestellt, prüfe ich die Tatsachengrundlage und die rechtliche Würdigung der Deutschen Rentenversicherung.

Ich vertrete Sie:

  • im Anhörungsverfahren,
  • im Widerspruchsverfahren,
  • bei einer mündlichen Anhörung und
  • im Klageverfahren vor dem Sozialgericht.

Wann ist eine anwaltliche Statusprüfung sinnvoll?

Eine rechtliche Prüfung sollte möglichst erfolgen, bevor ein Vertragsmodell umgesetzt oder ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt wird.

Sie ist insbesondere sinnvoll, wenn:

  • Ihr Unternehmen erstmals freie Mitarbeiter oder Honorarkräfte einsetzen möchte,
  • Vertrag und tatsächlicher Arbeitsalltag nicht vollständig übereinstimmen,
  • Auftragnehmer in Dienstpläne, Teams oder betriebliche Abläufe eingebunden sind,
  • freie Mitarbeiter dieselben oder vergleichbare Aufgaben wie angestellte Beschäftigte übernehmen,
  • der Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers ungeklärt ist,
  • Angehörige im Unternehmen mitarbeiten,
  • mehrere Auftragnehmer nach einem einheitlichen Vertragsmodell eingesetzt werden,
  • Leistungen im Betrieb eines Kunden oder eines anderen Unternehmens erbracht werden,
  • die Clearingstelle bereits einen Fragebogen oder eine Anhörung übersandt hat oder
  • eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Statusfragen aufwirft.

Warum eine Vorprüfung erforderlich ist

Das Statusfeststellungsverfahren ist kein unverbindlicher Test. Die Beteiligten müssen die vertraglichen Regelungen und die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit offenlegen.

Unvollständige, missverständliche oder widersprüchliche Angaben können die spätere rechtliche Bewertung erheblich erschweren. Deshalb sollte der Sachverhalt vor der Antragstellung vollständig erfasst und rechtlich eingeordnet werden.


So begleite ich Ihr Unternehmen

1. Bestandsaufnahme

Ich erfasse das Vertragsmodell, die beteiligten Personen und Unternehmen, die tatsächlichen Arbeitsabläufe sowie den Anlass der Prüfung.

2. Rechtliche Bewertung

Der Vertrag und die gelebte Zusammenarbeit werden anhand der maßgeblichen Abgrenzungskriterien geprüft. Dabei werden sowohl belastende als auch entlastende Umstände berücksichtigt.

3. Handlungsempfehlung

Sie erhalten eine Einschätzung des sozialversicherungsrechtlichen Status und der bestehenden Risiken. Wir besprechen, ob die Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Zusammenarbeit angepasst werden sollte und ob ein Statusfeststellungsverfahren zweckmäßig ist.

4. Vertretung im Verfahren

Wenn ein Verfahren eingeleitet wird, bereite ich den Antrag und die erforderliche Sachverhaltsdarstellung vor. Ich übernehme die Korrespondenz mit der Deutschen Rentenversicherung und vertrete Sie im Anhörungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren.


Persönliche Beratung durch den spezialisierten Rechtsanwalt

Sie besprechen Vertragsgestaltung, tatsächliche Durchführung, Beitragsrisiken und Verfahrensstrategie unmittelbar mit mir. Ihr Mandat wird nicht an wechselnde Sachbearbeiter weitergegeben.

Als Fachanwalt für Sozialrecht und Sozialbetriebswirt (FH) verbinde ich die rechtliche Statusprüfung mit einem Verständnis für Personalorganisation, Finanzierung und die wirtschaftlichen Folgen sozialversicherungsrechtlicher Entscheidungen.

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Häufige Fragen zum Statusfeststellungsverfahren

Was entscheidet die Clearingstelle?

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund stellt fest, ob die geprüfte Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Seit dem 1. April 2022 betrifft die Entscheidung grundsätzlich den Erwerbsstatus. Über die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung wird im optionalen Statusfeststellungsverfahren nicht unmittelbar entschieden.

Wer kann ein Statusfeststellungsverfahren beantragen?

Der Antrag kann grundsätzlich vom Auftraggeber oder vom Auftragnehmer gestellt werden. Eine übereinstimmende Antragstellung ist nicht erforderlich.

In bestimmten Dreieckskonstellationen kann auch ein beteiligtes drittes Unternehmen antragsberechtigt sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt.

Sollte bei jeder freien Mitarbeit ein Antrag gestellt werden?

Nein. Ob ein Statusfeststellungsverfahren sinnvoll ist, hängt vom konkreten Vertragsverhältnis, seiner tatsächlichen Durchführung und den möglichen Folgen einer Entscheidung ab.

Vor der Antragstellung sollte deshalb geprüft werden, welche Bewertung zu erwarten ist und ob sich bestehende Risiken durch eine andere Vertragsgestaltung oder Organisation der Zusammenarbeit vermeiden lassen.

Kann der Status schon vor Aufnahme der Tätigkeit geklärt werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Prognoseentscheidung beantragt werden. Dafür müssen ein schriftlicher Vertrag und konkrete Angaben zur beabsichtigten Vertragsdurchführung vorliegen.

Die Entscheidung bleibt nur belastbar, wenn die Tätigkeit später entsprechend den zugrunde gelegten Angaben ausgeübt wird.

Was ist eine Gruppenfeststellung?

Die Gruppenfeststellung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine gutachterliche Beurteilung weiterer Auftragnehmer in gleichen Auftragsverhältnissen.

Vorausgesetzt werden insbesondere übereinstimmende Tätigkeiten, vergleichbare Einsatzbedingungen und einheitliche vertragliche Vereinbarungen. Die gutachterliche Äußerung ist kein individueller Statusbescheid für jeden einzelnen Auftragnehmer.

Was geschieht, wenn eine Beschäftigung festgestellt wird?

Wird eine abhängige Beschäftigung festgestellt, können sich Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung ergeben. Welche finanziellen Folgen eintreten, hängt unter anderem vom Zeitpunkt der Antragstellung, dem Beginn der Tätigkeit und den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Die möglichen Beitragsfolgen sollten deshalb bereits vor Einleitung des Verfahrens geprüft werden.

Kann gegen den Statusbescheid vorgegangen werden?

Gegen den Bescheid kann Widerspruch erhoben werden. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann Klage zum Sozialgericht erhoben werden.

Widerspruch und Klage gegen eine Statusentscheidung nach § 7a SGB IV haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren kann nach schriftlicher Begründung zudem eine mündliche Anhörung beantragt werden.

Schützt eine Statusentscheidung vor einer späteren Betriebsprüfung?

Eine bestandskräftige Statusentscheidung bindet die Beteiligten und die Sozialversicherungsträger hinsichtlich des konkret geprüften Vertragsverhältnisses, wenn die Tätigkeit tatsächlich so durchgeführt wird, wie sie der Entscheidung zugrunde lag.

Weichen die tatsächlichen Verhältnisse von den geprüften Angaben ab oder verändern sie sich wesentlich, kann eine erneute sozialversicherungsrechtliche Bewertung erforderlich werden.

Ist eine Statusfeststellung auch noch während einer Betriebsprüfung möglich?

Ein optionales Statusfeststellungsverfahren ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine Einzugsstelle oder ein Rentenversicherungsträger bereits ein Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus eingeleitet hat. Statusfragen können dann Bestandteil der laufenden Betriebsprüfung sein.

In dieser Situation richtet sich die anwaltliche Beratung auf die Sachverhaltsaufbereitung, die Kommunikation mit dem Prüfdienst und die Abwehr einer unzutreffenden Beitragsforderung.


Status vor Antragstellung rechtlich prüfen lassen

Eine belastbare Statusentscheidung setzt voraus, dass der Vertrag und die tatsächliche Durchführung vollständig erfasst und rechtlich zutreffend eingeordnet werden.

Ich prüfe Ihr Vertragsmodell, bewerte die sozialversicherungsrechtlichen Risiken und bespreche mit Ihnen das geeignete weitere Vorgehen. Die Beratung und Vertretung erfolgt bundesweit und persönlich. Kontaktieren Sie mich gerne per E-Mail oder dem Kontaktformular . Oder rufen Sie mich gerne an unter  0381 446 67 139.


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