Das Bundessozialgericht hat mit Entscheidung vom 18. Juni 2026 – B 3 P 1/25 R – die Rechtsposition von Pflegeeinrichtungen gestärkt. Nach dem veröffentlichten Terminbericht waren die in den Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes bestimmten Antragsfristen keine wirksamen materiell-rechtlichen Ausschlussfristen.

Pflegeunternehmen, deren Anträge auf Erstattung coronabedingter Mehraufwendungen oder Mindereinnahmen allein wegen einer vermeintlich verspäteten Antragstellung abgelehnt wurden, sollten ihre damaligen Verfahren überprüfen. Besonders dringlich können Ansprüche für die Monate Januar bis Juni 2022 sein.

Was hat das Bundessozialgericht entschieden?

Mit § 150 Abs. 2 SGB XI in der damals geltenden Fassung hatte der Gesetzgeber einen Erstattungsanspruch für zugelassene Pflegeeinrichtungen geschaffen. Erstattungsfähig waren außerordentliche Aufwendungen und Mindereinnahmen, die infolge der Corona-Pandemie entstanden und nicht anderweitig finanziert worden waren.

Die Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes sahen folgende Antragsfristen vor:

  • für März bis Dezember 2020: 31. März 2021;
  • für Januar bis Dezember 2021: 31. März 2022;
  • für Januar bis Juni 2022: 30. September 2022.

Zahlreiche Pflegekassen behandelten diese Termine als Ausschlussfristen und lehnten später eingegangene Anträge ohne weitere Sachprüfung ab.

Nach dem Terminbericht des Bundessozialgerichts war dies rechtswidrig. Das Gesetz selbst enthielt keine Ausschlussfrist. Die Ermächtigung des GKV-Spitzenverbandes beschränkte sich darauf, das Erstattungsverfahren und die erforderlichen Nachweise näher zu regeln. Sie berechtigte ihn nicht dazu, den gesetzlichen Anspruch durch zusätzliche materielle Voraussetzungen einzuschränken.

Eine nach Ablauf der genannten Fristen erfolgte Antragstellung führte deshalb nicht zum Verlust des Erstattungsanspruchs.

Für welche Zeiträume konnten Erstattungen verlangt werden?

Der Corona-Pflege-Rettungsschirm nach § 150 Abs. 2 SGB XI a. F. erfasste ausschließlich coronabedingte Mehraufwendungen und Mindereinnahmen aus der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2022.

Die Entscheidung betrifft daher folgende Erstattungszeiträume:

Erstattungszeitraum Von den Pflegekassen angenommene Antragsfrist
März bis Dezember 2020 31. März 2021
Januar bis Dezember 2021 31. März 2022
Januar bis Juni 2022 30. September 2022

Aufwendungen nach dem 30. Juni 2022 werden von dieser Entscheidung nicht erfasst. Ebenfalls gesondert zu beurteilen sind insbesondere Corona-Pflegeboni, Testkostenerstattungen und Ansprüche nach anderen pandemiebezogenen Sonderregelungen.

Welche abgelehnten Anträge sollten überprüft werden?

Eine Überprüfung kommt insbesondere in Betracht, wenn

  • die Pflegeeinrichtung im maßgeblichen Zeitraum nach § 72 SGB XI zugelassen war;
  • der Antrag Mehraufwendungen oder Mindereinnahmen zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2022 betraf;
  • der Antrag ausschließlich oder maßgeblich wegen Überschreitung einer Frist aus den Kostenerstattungs-Festlegungen abgelehnt wurde;
  • die geltend gemachten Aufwendungen oder Mindereinnahmen noch nachgewiesen werden können;
  • keine vollständige anderweitige Finanzierung erfolgt ist;
  • über den Anspruch noch kein rechtskräftiges gerichtliches Urteil ergangen ist.

Ob der Anspruch tatsächlich besteht, hängt weiterhin von seinem Grund und seiner Höhe ab. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ersetzt deshalb nicht die Prüfung der ursprünglichen Antragsunterlagen und der wirtschaftlichen Nachweise.

Wie kann eine frühere Ablehnung überprüft werden?

Das weitere Vorgehen richtet sich nach der Form der damaligen Ablehnung.

Hat die Pflegekasse einen förmlichen Bescheid oder sogar einen Widerspruchsbescheid erlassen, kommt ein Antrag auf Rücknahme des früheren Bescheids nach § 44 SGB X in Betracht. Zwar durfte die Pflegekasse nach Auffassung des Bundessozialgerichts in diesem Gleichordnungsverhältnis nicht durch Verwaltungsakt entscheiden. Ein gleichwohl förmlich erlassener Bescheid kann jedoch wirksam und bestandskräftig geworden sein, solange er nicht aufgehoben wird.

Handelte es sich dagegen lediglich um ein formloses Ablehnungsschreiben, entfaltet dieses grundsätzlich keine Bestandskraft. Der Zahlungsanspruch kann erneut gegenüber der Pflegekasse geltend gemacht und erforderlichenfalls mit einer allgemeinen Leistungsklage vor dem Sozialgericht verfolgt werden.

Eine pauschale Vorgehensweise empfiehlt sich nicht. Vor einer erneuten Geltendmachung sollte insbesondere geprüft werden:

  • War die Ablehnung ein Verwaltungsakt?
  • Wurde Widerspruch eingelegt?
  • Ist ein Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren noch anhängig?
  • Gab es spätere Verhandlungen oder Anerkenntnisse der Pflegekasse?
  • Ist möglicherweise bereits Verjährung eingetreten?
  • Sind die damaligen Antrags- und Buchhaltungsunterlagen vollständig?

Welche Bedeutung hat die Verjährung?

Der Terminbericht des Bundessozialgerichts enthält keine Aussage zur Verjährung. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung spricht jedoch viel dafür, auf Erstattungsansprüche der Pflegeeinrichtungen die vierjährige sozialrechtliche Verjährungsfrist entsprechend § 45 SGB I anzuwenden.

Bei einer vorsichtigen Berechnung ergeben sich folgende Zeitpunkte:

Anspruchszeitraum Möglicher Verjährungseintritt
Monate des Jahres 2020 31. Dezember 2024
Monate des Jahres 2021 31. Dezember 2025
Januar bis Juni 2022 31. Dezember 2026

Ob Ansprüche aus den Jahren 2020 oder 2021 bereits verjährt sind, hängt vom Einzelfall ab. Widerspruchs- und Gerichtsverfahren, Verhandlungen, Anerkenntnisse oder ein Verjährungsverzicht können die Verjährung beeinflusst haben.

Bei Ansprüchen aus dem ersten Halbjahr 2022 besteht besonderer Handlungsbedarf. Ein bloßes Aufforderungsschreiben oder ein Antrag auf Überprüfung hemmt die Verjährung nicht zuverlässig. Soweit die Pflegekasse keinen ausdrücklichen Verjährungsverzicht erklärt, kann eine gerichtliche Rechtsverfolgung noch vor Ablauf des 31. Dezember 2026 erforderlich werden.

Welche Unterlagen werden für eine Prüfung benötigt?

Pflegeunternehmen sollten möglichst folgende Unterlagen zusammenstellen:

  • ursprünglicher Erstattungsantrag einschließlich aller Anlagen;
  • Nachweis über den Eingang bei der Pflegekasse;
  • Ablehnungsbescheid oder Ablehnungsschreiben;
  • Widerspruch und Widerspruchsbescheid;
  • spätere Korrespondenz mit der Pflegekasse;
  • Aufstellung der geltend gemachten Monate und Beträge;
  • Buchhaltungsunterlagen zu Mehraufwendungen und Mindereinnahmen;
  • Nachweise über andere Förderungen oder Finanzierungen;
  • Unterlagen aus einem nachgelagerten Nachweisverfahren;
  • gegebenenfalls gerichtliche Unterlagen.

Die Ansprüche sollten getrennt nach Einrichtung, IK-Nummer und Erstattungsmonat aufbereitet werden.

Rechtliche Prüfung durch die Kanzlei Zimmermann-Rieck

Die Kanzlei Zimmermann-Rieck berät und vertritt ambulante Pflegedienste, Tagespflegeeinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen und Träger der Altenhilfe bundesweit.

Wir prüfen insbesondere,

  • ob die frühere Ablehnung noch überprüft werden kann;
  • welcher Rechtsbehelf statthaft ist;
  • ob Verjährung eingetreten oder gehemmt ist;
  • ob ein Verjährungsverzicht verlangt werden sollte;
  • ob der Erstattungsanspruch nach Grund und Höhe hinreichend belegt ist;
  • ob eine außergerichtliche Geltendmachung ausreicht oder eine Klage erforderlich ist.

Da für Ansprüche aus dem ersten Halbjahr 2022 mit Ablauf des Jahres 2026 Verjährung drohen kann, sollte die Prüfung nicht bis zum Jahresende zurückgestellt werden. Nehmen Sie einfach telefonisch Kontakt auf oder schreiben Sie uns per E-Mail oder dem Kontaktformular.

Stand: August 2026. Grundlage ist der Terminbericht des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 2026 – B 3 P 1/25 R. Die schriftlichen Entscheidungsgründe waren bei Erstellung dieses Beitrags noch nicht veröffentlicht.