COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall 

Auch eine COVID-19-Erkrankung kann einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. Man unterscheidet dabei ebenfalls zwischen Berufskrankheit und Arbeitsunfall. Unter welchen Voraussetzungen die Unfallversicherung eintritt und was sie leistet, lesen Sie nachfolgend.

Laut einer Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherungen (Anlage) wurden im Jahre 2020 knapp 60 % der gemeldeten Berufskrankheiten und 35 % der angezeigten Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit einer COVID-19 Erkrankung als Versicherungsfall anerkannt. Ende 2021 stellten sich diese Zahlen mit 65 % der Berufskrankheiten und 31 % der Arbeitsunfälle nahezu vergleichbar dar, obwohl sich die insgesamt gemeldeten Fälle der COVID-19 Erkrankungen bei den Berufskrankheiten mehr als verfünffachten und bei den Arbeitsunfällen mehr als verdreifachten.

PDF Download – Statistik der DGVU zu COVID-19

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COVID-19 als Berufskrankheit

Von der Nummer 3101 der sogenannten Berufskrankheitenliste werden Personen erfasst, die

(1) im Gesundheitsdienst oder

(2) in der Wohlfahrtspflege oder

(3) in einem Laboratorium arbeiten oder

(4) durch eine andere Tätigkeit

der Infektionsgefahr mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt sind.

Zum Gesundheitsdienst zählen z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Apotheken, Physiotherapieeinrichtungen, Krankentransporte, Rettungsdienste oder Pflegedienstleistungen.

Zu den Einrichtungen der Wohlfahrtspflege gehören neben Kinder-, Jugend-, Familien- und Altenhilfeeinrichtungen auch Einrichtungen für behinderte oder psychisch erkrankte Menschen oder Menschen in besonderen sozialen Situationen (z.B. Suchthilfe oder Hilfen für Wohnungslose).

COVID-19 als Arbeitsunfall

Eine Anerkennung als Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer Tätigkeit mit einer mit dem Virus infizierte Person („Indexperson“) zurückzuführen ist. Dies erfordert einen intensiven beruflichen Kontakt mit dieser Indexperson und eine Erkrankung innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt. Zu der Frage, wie intensiv der Kontakt gewesen sein muss, geben die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und das Robert-Koch-Institut Hinweise. Demnach kann ein Kontakt mit einer Indexperson im näheren Umfeld zu einer Ansteckung führen, wenn dieser länger als zehn Minuten dauert, ohne dass die Beteiligten einen Mund-Nase-Schutz oder eine FFP2-Maske tragen. In Gesprächssituationen kann auch eine kürzere Zeitspanne ausreichen.

Leistungen der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)

Sind die Voraussetzungen einer Berufskrankheit bzw. eines Arbeitsunfalls anerkannt worden, übernimmt die Unfallversicherung die Kosten Ihrer Heilbehandlung sowie Ihrer medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Insbesondere im Rahmen der beruflichen Rehabilitation soll Ihnen das sogenannte Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) den Wiedereinstieg in Ihre Arbeit ermöglichen bzw. erleichtern. Bei einer dauerhaften Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit (z.B. infolge von Long-COVID) von mindestens 20 % kommt auch die Zahlung einer sogenannten Verletztenrente (Unfallrente) in Betracht.

Long-COVID

Die COVID-19 Erkrankung ist nicht nur eine gefährliche Krankheit. Sie
kann auch sehr häufig zu teilweise schweren Langzeitfolgen, die auch als Long-COVID
oder Post-COVID-Syndrom bekannt sind, führen. Mit einer zeitlichen Verzögerung von 1-4
Monaten nach der vermeintlichen Besserung und ersten Arbeitsversuchen können sich Symptomen wie Kopf- und Gliederschmerzen, Atemnot, Geruchs- und Geschmacksverlust, Konzentrationsschwäche, Gedächtnis- und Lesestörungen sowie Erschöpfungszustände beziehungsweise das Fatigue-Syndrom zeigen. Da diese Krankheitsbilder erst zeitverzögert auftreten, werden sie nicht zwangsläufig mit der vorausgegangenen COVID-19 Erkrankung in Zusammenhang gebracht. Um so wichtiger ist es deshalb, frühzeitig den Antrag auf Anerkennung als Berufskrankheit bzw. Arbeitsunfall gestellt zu haben.

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