Schiedsstelle nach § 78 g SGB VIII hält sog. externen Vergleich für umstritten


Die Eignung des sog. externen Vergleich zur Bewertung der Leistungsgerechtigkeit von Entgelten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe ist auch nach Auffassung der Schiedsstelle nach § 78 g SGB VIII beim LAGuS M-V umstritten. Ein externer Vergleich sei jedenfalls aufgrund der Vielfalt differenzierter Angebote und der daraus resultierenden weitgehend fehlenden Vergleichbarkeit von Leistungen in der Kinder- und Jugendhilfe im Unterschied zu anderen Sozialleistungensbereichen nur sehr begrenzt möglich und ein aufgrund eines Vergleiches mit anderen Anbietern festgestellter „Marktpreis“ ist in aller Regel nicht allein ausschlaggebend. Es komme vielmehr darauf an, ob entsprechend höhere Entgelte sich innerhalb einer Bandbreite bewegen, die noch einen so genannten „marktgerechten Preis“ widerspiegelt (VG Greifswald, Beschluss vom 27. September 2011, -2 B 857/11-). Voraussetzung für einen externen Vergleich sei in jedem Fall neben einer Vergleichbarkeit der jeweiligen Leistungen auch, dass sowohl die betreffende Einrichtung als auch die zum Vergleich herangezogenen Mitbewerber die Standards fach- und adressatengerechte Betreuung nach den Kriterien der Struktur-, der Prozess-und der Ergebnisqualität ohne Einschränkungen erfüllen (Wiesner/Wiesner, SGB VIII 2011, § 78 c). Selbst wenn grundsätzlich im Bereich der Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen eine Vergleichbarkeit von Leistungen gegeben sein sollte, sind jedenfalls die bisher seitens der Kostenträger herangezogenen externen Vergleiche nicht tragfähig gewesen. Es sind weder Kriterien für die vergleichenden Einrichtungen benannt noch der Schiedsstelle Listen der zum Vergleich herangezogenen Entgelte und Personalkosten zur Verfügung gestellt worden (vgl. Schiedsspruch auf die mdl. Verhandlung vom 23.05.2014).

Quelle: LAGuS M-V

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